Rechtsprechung
OLG Naumburg, 07.06.2001 - 3 UF 50/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Trennungsjahr vor Scheidung; Getrenntlebende Ehegatten; Hausratsteilung; Zeitmoment; Umstandsmoment
- Judicialis
HausratsVO § 8; ; HausratsVO § 20; ; ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
- RA Kotz
Verwirkung des Hausratsverteilungsanspruch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HausratsVO § 8 § 20; ZPO § 621a Abs. 1 S. 1
Hausratsteilung - Verwirkung - Zeitmoment - Umstandsmoment - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Klötze, 21.03.2001 - 52 F 125/99
- OLG Naumburg, 07.06.2001 - 3 UF 50/01
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 672 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Bamberg, 22.05.1991 - 2 UF 105/91
Teilung des Hausrats der Parteien; Verbot der Verfügung über den …
Auszug aus OLG Naumburg, 07.06.2001 - 3 UF 50/01
Denn hat der die Hausratsteilung begehrende Antragsteller über längere Zeit vor und nach der Ehescheidung seinen Anspruch nicht geltend gemacht -Zeitmoment-, kann der andere geschiedene Ehegatte einer eingetretenen "Funkstille" entnehmen, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilungsansprüche abgesehen werde -Umstandsmoment- (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1992, 332). - OLG Naumburg, 07.10.1993 - 4 WF 83/93
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die …
Auszug aus OLG Naumburg, 07.06.2001 - 3 UF 50/01
Erst nachdem er in einem gesonderten Zivilprozess vor dem Amtsgericht Wolfsburg rechtskräftig für die noch vorhanden ehelichen Schulden hälftig mit 5934 DM erfolgreich von der Antragsgegnerin in Anspruch genommen wurde, leitete er das Hausratsverfahren zunächst nur in unzulässiger Weise auf Zahlung eines Ausgleichbetrags ein (vgl. OLG Naumburg FamRZ 1994, 390).
- OLG Naumburg, 24.01.2007 - 3 UF 24/07
Verwirkung des Anspruchs auf Verteilung des Hausrats
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 07.06.2001, Az.: 3 UF 50/01, abgedr.in OLGR Naumburg 2001, 559, entschieden, dass, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach Scheidung einen Anspruch auf Hausratsteilung nicht geltend macht (Zeitmoment), der andere aufgrund eingetretener "Funkstille" dies Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen werde (Umstandsmoment).